RT Book T1 Die Schuldschwereklausel nach § 57a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB und die Aufarbeitung der Tat im Strafvollzug T2 Bochumer Schriften zur Rechtsdogmatik und Kriminalpolitik JF Bochumer Schriften zur Rechtsdogmatik und Kriminalpolitik A1 Weingärtner, Rahel 1985- LA German PP Holzkirchen/Obb. PB Felix-Verlag YR 2022 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1793832560 AB Die Strafaussetzung zur Bewährung ebnet dem Straftäter den Weg zurück in die Gesellschaft und bietet ihm so eine zweite Chance, sich künftig legal zu verhalten. Fraglich ist aber, was er tun muss, damit die Gesellschaft bereit ist, ihm eine solche Chance zu gewähren, und ob ihm dabei Reue und Sühne abverlangt werden können. Besonders deutlich stellt sich das Problem, wenn er schwerste Schuld auf sich geladen hat. § 57a StGB bestimmt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn bei positiver Kriminalprognose auch die besondere Schwere der Schuld eine Weitervollstreckung nicht gebietet. Mit der Schuldschwereklausel tritt eine zusätzliche Voraussetzung neben die positive Kriminalprognose, die bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Kontroversen war und deren Sinnhaftigkeit bis heute diskutiert wird. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin, ob Reue und Tataufarbeitung im Vollzug die Voraussetzungen der Schuldschwereklausel beeinflussen können. NO Literaturverzeichnis: Seite [169]-185 CN 345.430773 K1 Lebenslange Freiheitsstrafe K1 Schuld K1 Strafzumessung K1 Deutschland K1 Hochschulschrift DO 10.15496/publikation-66251