RT Article T1 Das Jugendstrafrecht der DDR in ihrem letzten Jahrzehnt JF Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft VO 132 IS 2 SP 397 OP 440 A1 Steinberg, Georg 1974- LA German YR 2020 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1749151324 AB Übergangsweise hatte in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der Deutschen Demokratischen Republik das Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6.11.1943 gegolten, bis es von dem 1952 in Kraft tretenden Jugendgerichtsgesetz abgelöst wurde. Dieses galt bis 1968; Bestimmungen zu den betreffenden Regelungsbereichen waren von da an eingegliedert in die neu geschaffenen Codices, das Strafgesetzbuch (§§ 65–79), die Strafprozessordnung (§§ 21, 69–77) und das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (§§ 38–42). Nachdem Walter Ulbricht (1893–1973) im Jahr 1971 entmachtet worden war, verantwortete Erich Honecker (1912–1994) drei große Reformen des Strafgesetzbuchs (1974, 1977 und 1979), die im Ganzen gesehen das Strafrecht jeweils verschärften, so dass die dritte Strafrechtsreform „den Höhepunkt der schrittweisen Verschärfung des Strafrechts seit Erlass des Strafgesetzbuchs“ bildete. K1 Jugendstrafrecht K1 Ausland K1 DDR DO 10.1515/zstw-2020-0014