RT Article T1 Häusliche Gewalt: Gefahrenprognose und Effektivierung des Opferschutzes JF Kriminalistik VO 73 IS 11 SP 654 OP 661 A1 Gammon, Laura A2 Klein, Martin LA German YR 2019 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1684900581 AB Mit der Änderung des Polizeigesetzes NRW zum 20.12.2018 traten nicht nur neue Ermächtigungsgrundlagen zur Terrorabwehr in Kraft. Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war es auch, die polizeilichen Befugnisse in Fällen häuslicher Gewalt zu erweitern, insbesondere bezogen auf High-Risk-Fälle. Hierzu sah der Gesetzgeber die elektronische Fußfessel nach § 34c PolG NRW vor. Aber auch die Rechtsfolge des § 34b PolG NRW - Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot - kommt als sinnvolle und im Einzelfall sogar notwendige Ergänzung des Rückkehrverbots und der Wohnungsverweisung nach § 34a PolG NRW sowie der richterlichen Befugnis eines Näherungs- und Kontaktverbots gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und 3 GewSchG in Betracht. K1 Häusliche Gewalt K1 Polizeieinsatz K1 Elektronische Aufenthaltsüberwachung K1 Aufenthaltsvorgabe K1 Kontaktverbot K1 Strafandrohung