Überraschender Besuch: § 211 StGB - Heimtückemord bei überraschendem Eindringen in die Wohnung des Opfers

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und die daraus resultierende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Grundsätzlich muss die Arglosigkeit dabei zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns vorliegen.

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Kudlich, Hans (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: Juristische Arbeitsblätter
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Beschreibung
Zusammenfassung:Heimtückisch tötet, wer die Arg- und die daraus resultierende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Grundsätzlich muss die Arglosigkeit dabei zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns vorliegen.
ISSN:0720-6356