Die Rechtsprobleme des Vorlagebeschlusses zum Vermögensbegriff

Angesichts der Entwicklung des Vermögensbegriffs in der Rechtsprechung des BGHs ist dessen methodennahe Wiederholung und die Aufarbeitung der typischerweise verwandten Problematiken angezeigt. Nachdem der 2. Strafsenat am 01.06.2016 eine Anfrage mit dem Inhalt, ob auch der unerlaubte Besitz an Betäu...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Buchholz, Momme (Autor)
Tipo de documento: Electrónico Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2018
En: Jura
Año: 2018, Volumen: 40, Número: 3, Páginas: 264-272
Acceso en línea: Presumably Free Access
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Sumario:Angesichts der Entwicklung des Vermögensbegriffs in der Rechtsprechung des BGHs ist dessen methodennahe Wiederholung und die Aufarbeitung der typischerweise verwandten Problematiken angezeigt. Nachdem der 2. Strafsenat am 01.06.2016 eine Anfrage mit dem Inhalt, ob auch der unerlaubte Besitz an Betäubungsmitteln unter »Vermögen« subsumiert werden könne, an die übrigen Senate beschloss, haben sich bereits drei Senate geäußert: erstens der 2. Strafsenat selbst, welcher nun – in anderer Besetzung – wiederum von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgeht und auch – trotz der Binnendivergenz zum laufenden Anfrageverfahrens nach § 132 III 1 GVG – in der Weise entschied. Zweitens haben der 1. und 4. Strafsenat bekundet, an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten. Darüber hinaus hat der 1. Senat aus der Binnendivergenz die Schlussfolgerung gezogen, das Anfrageverfahren sei unzulässig. Dem besprochenen Fall liegt der Sachverhalt des ursprünglichen Verfahrens zur Entscheidung vom 01.06.2016 zugrunde.
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2018-0056