RT Article T1 Der Wissenshorizont des Täters beim (Erlaubnistatumstands-)Irrtum: wer zweifelt verliert? JF Jura VO 40 IS 2 SP 135 OP 143 A1 Nestler, Nina 1982- LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/166913315X AB Unter einem Irrtum versteht man – kurz gesagt – eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit; ein Irrtum liegt also vor, wenn Wirklichkeit und Vorstellung auseinanderfallen. Während in Klausuren das Vorstellungsbild des Täters häufig mit bestechender Klarheit wiedergegeben wird, sieht die Realität meist ganz anders aus: Falls er sich überhaupt erinnern kann, hat sich der Beschuldigte nicht selten einfach überhaupt keine präzise Vorstellung gemacht oder – aus dogmatischer Perspektive besonders problematisch – er hatte Zweifel. Sofern der Täter zweifelt, muss sich das Gericht (ebenso wie der Klausurbearbeiter) mit der Frage auseinandersetzen, welchen Gewissheitsgrad die Tätervorstellung für Irrtum bzw. Vorsatz erreichen muss. Inhaltlich beschäftigt sich dieser Aufsatz daher mit dem Wissenshorizont des Täters beim Irrtum, insbesondere beim Erlaubnistatumstandsirrtum. K1 Zweifel K1 Erlaubsnistatbestandsirrtum K1 Tatbestandsirrtum K1 Unrechtsbewußtsein DO 10.1515/jura-2018-0030