Der Wissenshorizont des Täters beim (Erlaubnistatumstands-)Irrtum: wer zweifelt verliert?

Unter einem Irrtum versteht man – kurz gesagt – eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit; ein Irrtum liegt also vor, wenn Wirklichkeit und Vorstellung auseinanderfallen. Während in Klausuren das Vorstellungsbild des Täters häufig mit bestechender Klarheit wiedergegeben wird, sieht die Realität meis...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:  
Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Nestler, Nina 1982- (VerfasserIn)
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Jura
Jahr: 2018, Band: 40, Heft: 2, Seiten: 135-143
Online-Zugang: Volltext (Verlag)
Journals Online & Print:
Lade...
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Schlagwörter:
Beschreibung
Zusammenfassung:Unter einem Irrtum versteht man – kurz gesagt – eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit; ein Irrtum liegt also vor, wenn Wirklichkeit und Vorstellung auseinanderfallen. Während in Klausuren das Vorstellungsbild des Täters häufig mit bestechender Klarheit wiedergegeben wird, sieht die Realität meist ganz anders aus: Falls er sich überhaupt erinnern kann, hat sich der Beschuldigte nicht selten einfach überhaupt keine präzise Vorstellung gemacht oder – aus dogmatischer Perspektive besonders problematisch – er hatte Zweifel. Sofern der Täter zweifelt, muss sich das Gericht (ebenso wie der Klausurbearbeiter) mit der Frage auseinandersetzen, welchen Gewissheitsgrad die Tätervorstellung für Irrtum bzw. Vorsatz erreichen muss. Inhaltlich beschäftigt sich dieser Aufsatz daher mit dem Wissenshorizont des Täters beim Irrtum, insbesondere beim Erlaubnistatumstandsirrtum.
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2018-0030