RT Article T1 Unterbleiben der mündlichen Anhörung bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung JF Strafverteidiger VO 38 IS 6 SP 345 OP 349 A1 Bung, Jochen 1968- A2 Romund, Yann LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1668629143 AB Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hier: Unwürdigkeit, sich vorab unbekleidet von Vollzugsbeamten durchsuchen lassen zu müssen) sind unbeachtlich, wenn das zuständige Gericht keine Möglichkeit hat, die Ursache zu beseitigen. K1 Verzicht K1 Anhörung K1 Strafrestaussetzung K1 Anhörungspflicht K1 Verurteilter K1 Weigerung