Sexuelle Handlung; versuchte Anstiftung

Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlu...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Dehne-Niemann, Jan (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Strafverteidiger
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 107
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinneslust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen scheiden aus.
ISSN:0720-1605