RT Article T1 Sexuelle Handlung; versuchte Anstiftung JF Strafverteidiger VO 38 IS 4 SP 212 OP 219 A1 Dehne-Niemann, Jan LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1668628406 AB Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinneslust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen scheiden aus. K1 Anstiftungsversuch K1 Merkmale K1 Sexuelle Handlung K1 Tatbestand