%0 Article %A Dehne-Niemann, Jan %D 2018 %G German %@ 0720-1605 %T Sexuelle Handlung; versuchte Anstiftung %J Strafverteidiger %V 38 %N 4 %P 212-219 %X Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinneslust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen scheiden aus.