Sexuelle Handlung; versuchte Anstiftung
Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlu...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2018
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In: |
Strafverteidiger
Jahr: 2018, Band: 38, Heft: 4, Seiten: 212-219 |
Journals Online & Print: | |
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Schlagwörter: |
Zusammenfassung: | Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinneslust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen scheiden aus. |
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ISSN: | 0720-1605 |