Verfolgungsverjährung bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Werden Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Bestochene sodann die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung vornimmt, so sind beide Taten beendet und beginnt damit die Frist für deren Verfolgungsv...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Dann, Matthias (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Strafverteidiger
Jahr: 2018, Band: 38, Heft: 1, Seiten: 22-27
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 107
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Beschreibung
Zusammenfassung:Werden Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Bestochene sodann die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung vornimmt, so sind beide Taten beendet und beginnt damit die Frist für deren Verfolgungsverjährung zu laufen, wenn diese Handlung vollständig abgeschlossen ist.
ISSN:0720-1605