RT Article T1 Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung JF Strafverteidiger VO 38 IS 3 SP 145 OP 148 A1 Hüls, Silke 1973- LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1668625962 AB Der Begriff der »Erforderlichkeit« in § 329 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 StPO ist mit Blick auf die Gesetzesgenese einerseits und zwingende verfassungsrechtliche Maßgaben andererseits weit auszulegen. Die Anwesenheit des Angeklagten ist stets erforderlich, wenn die Aufklärung irgendeines für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen Umstandes in Rede steht. K1 Erforderlichkeit K1 Angeklagter K1 Anwesenheit K1 Aufklärung K1 Schuldfrage K1 Straffrage