Hausfriedensbruch: Rechtfertigung des Eindringens in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht$h
Tiere sind als »ein anderer« i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen; der Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Eindringen in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht (hier: durch Anfertigung von Filmaufnahmen zur Information der Öffe...
1. VerfasserIn: | |
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Beteiligte: | |
Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2018
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In: |
Strafverteidiger
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Journals Online & Print: | |
Bestand in Tübingen: | In Tübingen vorhanden. IFK: In: Z 107 |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Schlagwörter: |
Zusammenfassung: | Tiere sind als »ein anderer« i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen; der Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Eindringen in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht (hier: durch Anfertigung von Filmaufnahmen zur Information der Öffentlichkeit und für eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) und die damit verbundene Verletzung des Hausrechts kann als Nothilfe und als Notstandshandlung gerechtfertigt sein. |
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ISSN: | 0720-1605 |