RT Article T1 Hausfriedensbruch: Rechtfertigung des Eindringens in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht$h JF Strafverteidiger VO 38 IS 6 SP 335 OP 339 A1 Keller, Alexander A2 Zetsche, Thorsten LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1668625156 AB Tiere sind als »ein anderer« i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen; der Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Eindringen in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht (hier: durch Anfertigung von Filmaufnahmen zur Information der Öffentlichkeit und für eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) und die damit verbundene Verletzung des Hausrechts kann als Nothilfe und als Notstandshandlung gerechtfertigt sein. K1 Tiere K1 Nothilfe K1 Tierschutz K1 Rechtsgut K1 Tierzuchtanlage K1 Eindringen K1 Verstoß K1 Tierschutzrecht K1 Filmaufnahme K1 Verletzung K1 Hausrecht K1 Hausfriedensbruch