Zur Anwendung eines restriktiven Tat- und Verursachungsbegriffs auf mehraktige Tötungsgeschehen

Zu den nach wie vor ungeklärten Problemen des Strafrechts gehört die Behandlung mehraktiger Tötungsgeschehen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, in denen der Täter, dessen Strafbarkeit in Rede steht, dem Geschädigten mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zufügt, der Todeserfolg aber erst durch eine...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Dehne-Niemann, Jan (Autor)
Otros Autores: Marinitsch, Julia
Tipo de documento: Electrónico Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2017
En: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Año: 2017, Volumen: 129, Número: 3, Páginas: 650-690
Acceso en línea: Presumably Free Access
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Publicación relacionada:Erscheint auch als: 1640290524
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Sumario:Zu den nach wie vor ungeklärten Problemen des Strafrechts gehört die Behandlung mehraktiger Tötungsgeschehen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, in denen der Täter, dessen Strafbarkeit in Rede steht, dem Geschädigten mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zufügt, der Todeserfolg aber erst durch eine weitere Handlung des Täters der Ersthandlung oder eines Dritten eintritt oder der Todeseintritt durch diese Zweithandlung jedenfalls beschleunigt wird. Solche Fälle haben die Rechtsprechung verschiedentlich beschäftigt1. Ein neues Kapitel in der Behandlung mehraktiger Tötungsgeschehen hat nunmehr das Urteil des 4. Strafsenats in dem in der Tagespresse sog. „Scheunenmordfall“ aufgeschlagen2. Dieser Entscheidung, mit der der 4. Strafsenat des BGH das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen hat, lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
ISSN:1612-703X
DOI:10.1515/zstw-2017-0034