Die Entwertung des letzten Wortes: wann muss einem Angeklagten erneut das letzte Wort (§ 258 Abs. 2, 3 StPO) erteilt werden?
Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, wann einem Angeklagten, der bereits das letzte Wort i. S. d. § 258 Abs. 2, 2. Halbs. StPO erhalten hat, dieses noch einmal erteilt werden muss. Einer Beschäftigung mit Wortlaut, Systematik und Teleologie der Norm folgt die Untersuchung verschiedener F...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Elektronisch Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2017
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In: |
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Jahr: 2017, Band: 129, Heft: 3, Seiten: 745-767 |
Online Zugang: |
Volltext (Verlag) |
Journals Online & Print: | |
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Schlagwörter: | |
Ähnliche Datensätze: | Erscheint auch als:
1640291172 |
Zusammenfassung: | Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, wann einem Angeklagten, der bereits das letzte Wort i. S. d. § 258 Abs. 2, 2. Halbs. StPO erhalten hat, dieses noch einmal erteilt werden muss. Einer Beschäftigung mit Wortlaut, Systematik und Teleologie der Norm folgt die Untersuchung verschiedener Fallgestaltungen von Geschehnissen in der Hauptverhandlung, die das vormalige letzte Wort entwerten, in Abgrenzung zu solchen, denen diese Wirkung nicht zukommt. Aufgezeigt wird überdies, dass eine sinnhafte Auslegung des § 258 Abs. 2 StPO dessen Wortlaut teils teleologisch reduzieren, teils erweitern muss. |
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ISSN: | 1612-703X |
DOI: | 10.1515/zstw-2017-0037 |