RT Article T1 Die Entwertung des letzten Wortes: wann muss einem Angeklagten erneut das letzte Wort (§ 258 Abs. 2, 3 StPO) erteilt werden? JF Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft VO 129 IS 3 SP 745 OP 767 A1 Bock, Dennis 1978- LA German YR 2017 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1662401558 AB Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, wann einem Angeklagten, der bereits das letzte Wort i. S. d. § 258 Abs. 2, 2. Halbs. StPO erhalten hat, dieses noch einmal erteilt werden muss. Einer Beschäftigung mit Wortlaut, Systematik und Teleologie der Norm folgt die Untersuchung verschiedener Fallgestaltungen von Geschehnissen in der Hauptverhandlung, die das vormalige letzte Wort entwerten, in Abgrenzung zu solchen, denen diese Wirkung nicht zukommt. Aufgezeigt wird überdies, dass eine sinnhafte Auslegung des § 258 Abs. 2 StPO dessen Wortlaut teils teleologisch reduzieren, teils erweitern muss. K1 Wiedererteilung K1 Letztes Wort K1 Strafverfahren DO 10.1515/zstw-2017-0037