Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

Der Verletzte einer Straftat hat gemäß § 403 StPO die Möglichkeit, im Wege des Adhäsionsverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten vor den Strafgerichten durchzusetzen. Dabei eröffnet das Adhäsionsverfahren dem Verletzten und dem Beschuldigten gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO das R...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Mitsching, Georg (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: Strafverteidiger
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 107
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Verletzte einer Straftat hat gemäß § 403 StPO die Möglichkeit, im Wege des Adhäsionsverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten vor den Strafgerichten durchzusetzen. Dabei eröffnet das Adhäsionsverfahren dem Verletzten und dem Beschuldigten gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO das Recht, Prozesskostenhilfe (PKH) nach denselben Vorschriften wie im Zivilprozess geltend zu machen. Der folgende Aufsatz will der Frage nachgehen, unter welchen Voraussetzungen im Adhäsionsverfahren PKH zu bewilligen ist. Insbesondere soll geklärt werden, ob dem Beschuldigten schon dann PKH zusteht, wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Ferner gilt es zu erörtern, unter welchen Umständen dem Beschuldigten und dem Verletzten ein anwaltlicher Beistand bestellt werden muss.
ISSN:0720-1605