Missverständnisse und umstrittene Experimente in der Entwicklung des Rechts der nordrhein-westfälischen Landschaftsbeiräte: ein Beispiel zur (Un)Logik demokratischer Entscheidungen = Misunderstandings and controversial experiments in the development of law relating to landscape advisory committees in North Rhine-Westphalia: an example of the (lack of) logic of democratic decisions

Der Beitrag demonstriert die Schwierigkeit, Demokratie und Vernunft miteinander zu vereinbaren, beispielhaft an einem von dieser Schwierigkeit in besonderem Maß betroffenen Teilaspekt der parlamentarischen Behandlung des nordrhein-westfälischen Naturschutzrechts. In das Thema einführend, werden in e...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Gerß, Wolfgang (VerfasserIn)
Beteiligte: Universität Duisburg-Essen Campus Duisburg, Fak. für Gesellschaftswissenschaften, Institut für Soziologie (BeteiligteR)
Medienart: Elektronisch Buch
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: Duisburg [Verlag nicht ermittelbar] 2006
In:Jahr: 2006
Online Zugang: Volltext (kostenfrei)
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Beitrag demonstriert die Schwierigkeit, Demokratie und Vernunft miteinander zu vereinbaren, beispielhaft an einem von dieser Schwierigkeit in besonderem Maß betroffenen Teilaspekt der parlamentarischen Behandlung des nordrhein-westfälischen Naturschutzrechts. In das Thema einführend, werden in einem ersten Schritt zunächst mathematische Betrachtungen im Kontext entscheidungstheoretischer Modelle zu Demokratie und Vernunft angestellt. Hier offenbart sich die Erkenntnis, dass Demokratie und Vernunft nichts miteinander zu tun haben, was aber nicht als Argument gegen die Demokratie geeignet ist. Demokratie wird nicht zu dem Zweck praktiziert, in den sozialen Entscheidungen die Einhaltung bestimmter objektiver Regeln der Vernunft wirksam werden zu lassen. Vielmehr sollen die subjektiven Willensbekundungen aller Mitglieder der Gesellschaft gleichberechtigt zum Ausdruck kommen. Der zweite Schritt beschreibt sodann die Langlebigkeit des vordemokratischen Naturschutzrechts, während der
Beschreibung:45 S.