RT Article T1 Originalbeweisstücke beim Strafverteidiger - eine risikoreiche Gratwanderung: zugleich Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 08.08.2018 - 2 ARs 121/18, StV 2019, 164 (in diesem Heft) JF Strafverteidiger VO 39 IS 3 SP 205 OP 210 A1 Beulke, Werner 1945- LA German YR 2019 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1649903421 AB Die Tragweite des Beschlusses des BGH vom 08.08.2018 erschließt sich erst auf den zweiten Blick, gehört doch die dem Strafverteidiger obliegende Wahrheitspflicht seit Langem zu dem Kernbestand der Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Verteidigers,1 und die Bejahung des Erfolgseintritts der Strafvereitelung bei zeitlich relevanten Verzögerungen des Verfahrens entspricht ebenfalls herrschender Ansicht.2 Neu ist hier vor allem, mit welcher Selbstverständlichkeit der BGH das anwaltliche Prüfungsrecht bezüglich der Mandantenunterlagen handhabt, das bisher vor allem unter dem Aspekt der Beschlagnahmefähigkeit diskutiert wurde. K1 Beweismittel K1 Besitz K1 Strafverteidiger K1 Beschlagnahme