Strafzumessung bei Hinterziehung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung

Im Verfahren des BGH BGH Aktenzeichen 1 StR 464/17 zur Fussnote 1 ging es ua um die Strafzumessung hinsichtlich verkürzter Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2007, die darauf beruhten, dass Gesellschafter einer GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Rahmen der Einkünfte nach § ESTG § 20 EStG n...

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Main Author: Madauß, Norbert (Author)
Format: Print Article
Language:German
Published: 2018
In: Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
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Summary:Im Verfahren des BGH BGH Aktenzeichen 1 StR 464/17 zur Fussnote 1 ging es ua um die Strafzumessung hinsichtlich verkürzter Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2007, die darauf beruhten, dass Gesellschafter einer GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Rahmen der Einkünfte nach § ESTG § 20 EStG nicht erklärt hatten. Die Angeklagten waren vorab in einem gesonderten Verfahren schon wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer verurteilt worden. Der BGH weist zwar darauf hin, dass das Tatgericht die zutreffenden materiell – rechtlichen Folgerungen entsprechend dem Halbeinkünfteverfahren zur Fussnote 2 sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung getroffen habe, aber er bemängelt unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren (BGH, Urt. v. BGH 12.1.2005) zur Fussnote 3, dass das Tatgericht die Doppelbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer bei der Strafzumessung nicht ausreichend strafmildernd berücksichtigt habe.
ISSN:2193-5777