Auf dem Weg zur technischen Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafsachen

Seit Jahrzehnten wird kontrovers darüber diskutiert, ob die tatrichterliche Hauptverhandlung in Strafsachen akustisch oder audiovisuell aufgezeichnet werden sollte, um die Wahrheitsfindung im Strafprozess zu verbessern und das Risiko von Fehlurteilen zu senken. Das reine Formalienprotokoll, das in e...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Bartel, Louisa (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2018
En: Strafverteidiger
Año: 2018, Volumen: 38, Número: 10, Páginas: 678-685
Journals Online & Print:
Gargar...
Disponibilidad en Tübingen:Disponible en Tübingen.
IFK: In: Z 107
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Palabras clave:
Descripción
Sumario:Seit Jahrzehnten wird kontrovers darüber diskutiert, ob die tatrichterliche Hauptverhandlung in Strafsachen akustisch oder audiovisuell aufgezeichnet werden sollte, um die Wahrheitsfindung im Strafprozess zu verbessern und das Risiko von Fehlurteilen zu senken. Das reine Formalienprotokoll, das in erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nichts über den Inhalt der Hauptverhandlung verrät, wird als unzeitgemäß kritisiert und als Hemmnis für eine wirksame Rechtskontrolle in der Revision identifiziert. Von engagierten Strafverteidigern wird deshalb immer wieder die Forderung erhoben, die »Alleinherrschaft des Richters über die prozessuale Wahrheit« zu beenden; die Deutungshoheit der Tatgerichte über den Hauptverhandlungsstoff sei durch eine fehlende Dokumentation des Hauptverhandlungsgeschehens unbegrenzt, sie bleibe unkontrolliert und führe dazu, dass relevanter Beweisstoff in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeblendet oder übergangen, Aussageinhalte verfälscht oder sogar frei erfunden würden, um das Urteil gegen eine effektive revisionsgerichtliche Kontrolle zu immunisieren. Die tatsächliche Dimension des Problems in der forensischen Praxis ist allerdings ungewiss.
ISSN:0720-1605