RT Article T1 Auf dem Weg zur technischen Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafsachen JF Strafverteidiger VO 38 IS 10 SP 678 OP 685 A1 Bartel, Louisa 1965- LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1649080123 AB Seit Jahrzehnten wird kontrovers darüber diskutiert, ob die tatrichterliche Hauptverhandlung in Strafsachen akustisch oder audiovisuell aufgezeichnet werden sollte, um die Wahrheitsfindung im Strafprozess zu verbessern und das Risiko von Fehlurteilen zu senken. Das reine Formalienprotokoll, das in erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nichts über den Inhalt der Hauptverhandlung verrät, wird als unzeitgemäß kritisiert und als Hemmnis für eine wirksame Rechtskontrolle in der Revision identifiziert. Von engagierten Strafverteidigern wird deshalb immer wieder die Forderung erhoben, die »Alleinherrschaft des Richters über die prozessuale Wahrheit« zu beenden; die Deutungshoheit der Tatgerichte über den Hauptverhandlungsstoff sei durch eine fehlende Dokumentation des Hauptverhandlungsgeschehens unbegrenzt, sie bleibe unkontrolliert und führe dazu, dass relevanter Beweisstoff in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeblendet oder übergangen, Aussageinhalte verfälscht oder sogar frei erfunden würden, um das Urteil gegen eine effektive revisionsgerichtliche Kontrolle zu immunisieren. Die tatsächliche Dimension des Problems in der forensischen Praxis ist allerdings ungewiss. K1 Hauptverhandlung K1 Dokumentation K1 Austauschrichter