Die Eigengefährdung des "Rasers" als vorsatzkritischer Gesichtspunkt

Am 1. März hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs nicht nur im Fall der „Berliner Raser“ geurteilt. Am selben Tag entschied der Senat zwei weitere, in diesem Heft veröffentlichte „Raser-Fälle“: Den Fall des Bremer Motorradfahrers, der bei einem Unfall mit einem Fußgänger selbst schwer verletzt wurd...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Zopfs, Jan (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Deutsches Autorecht
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Beschreibung
Zusammenfassung:Am 1. März hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs nicht nur im Fall der „Berliner Raser“ geurteilt. Am selben Tag entschied der Senat zwei weitere, in diesem Heft veröffentlichte „Raser-Fälle“: Den Fall des Bremer Motorradfahrers, der bei einem Unfall mit einem Fußgänger selbst schwer verletzt wurde, und den Fall eines Heranwachsenden, der – nicht angeschnallt – in Frankfurt mit 142 km/h mit dem vorfahrtberechtigten Gegenverkehr zusammengestoßen ist. In all diesen Fällen kam es zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern, die dabei zu Tode gekommen sind. Während im Berliner Fall das LG aufsehenerregend auf Mord erkannt hatte, wurden die Angeklagten in Bremen und Frankfurt nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, da die Tatgerichte den Tötungsvorsatz nicht feststellen konnten. Die Revision führte im Berliner und Frankfurter Fall zur Aufhebung des Urteils, da der Tötungsvorsatz nach Ansicht des BGH nicht haltbar bejaht bzw. verneint worden ist. Demgegenüber ist die Revision im Bremer Fall erfolglos geblieben, da der BGH die Beweiswürdigung insoweit nicht beanstandet hat. Das Urteil des LG Berlin war zwar schon wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Tötungsvorsatz aufzuheben, da der Vorsatzschuldvorwurf auf einen Zeitpunkt bezogen wurde, zu dem keinerlei Handlungsmöglichkeiten für den Täter verblieben waren. Gleichwohl setzt sich der 4. Senat hier – ebenso wie in den anderen Fällen – ausführlich mit der Beweiswürdigung der Tatgerichte auseinander. Ein zentraler Gesichtspunkt ist dabei die sog. „Eigengefährdung“ des Rasers. Dieser „vorsatzkritische Umstand“ soll im Folgenden näher beleuchtet werden, wobei schon vorausgeschickt werden kann, dass alle drei Entscheidungen nicht nur im Ergebnis Zustimmung verdienen.
ISSN:0012-1231