%0 Article %A Böhm, Klaus Michael %D 2018 %G German %@ 1862-7072 %T Sicherungsverwahrung und Behandlung: das der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgelagerte gerichtliche Kontrollverfahren nach 119a StVollzG : eine tickende Zeitbombe im Strafvollzug %J Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie %V 12 %N 2 %P 155-163 %U https://doi.org/10.1007/s11757-018-0473-4 %X Durch therapeutische Behandlungen im Strafvollzug kann bei zureichender Nachsorge nicht nur das Rückfallrisiko nach Entlassung erheblich reduziert, sondern bei vielen Gewalt- und Sexualstraftätern auch der Vollzug einer nach der Freiheitsstrafe verhängten Sicherungsverwahrung vermieden oder zumindest deren Dauer reduziert werden. Da diese Maßregel das letzte Mittel der Strafjustiz darstellt, verpflichtet § 119a des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die Vollzugsanstalten zur Bereitstellung entsprechender Angebote. Gleichzeitig unterwirft die Vorschrift diese einer weitreichenden gerichtlichen Kontrolle. Mit der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe tun sich Strafvollzug und Justiz jedoch schwer. Eine erfolgreiche Therapie setzt zunächst eine sorgfältige Diagnostik und eine darauf beruhende Planung voraus. Auf dieser Grundlage hat die Vollzugsanstalt dem Gefangenen eine individuelle, intensive und zu Weckung und Förderung seiner Mitwirkungsbereitschaft geeignete Betreuung anzubieten. Obwohl die möglichen Konsequenzen eines unzureichenden Angebots mit der Freilassung auch weiterhin gefährlicher Straftäter weitreichend sind, ist eine bundesweit effektive Umsetzung noch nicht festzustellen. Auch setzt die Verpflichtung des Strafvollzuges zur Durchführung einer Therapie zu spät ein. Solche tragen nämlich gerade bei erstmalig auffällig Gewordenen zur Reduzierung der Rückfallrisikos bei und können damit im Sinne des präventiven Opferschutzes die Begehung schwerster Straftaten verhindern.