Rückwirkungsverbot bei Verdrängung nationalen Rechts durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht

Der Beitrag befasst sich mit der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „M.A.S. und M.B.“ (wistra 2018, 117) vom 5.12.2017, in der das Gericht sich mit der bereits im umstrittenen „Taricco“-Urteil aus dem Jahr 2015 (wistra 2016, 65) aufgeworfenen Frage beschäftigt hat, inwieweit...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Wegner, Kilian (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Wistra
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Zusammenfassung:Der Beitrag befasst sich mit der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „M.A.S. und M.B.“ (wistra 2018, 117) vom 5.12.2017, in der das Gericht sich mit der bereits im umstrittenen „Taricco“-Urteil aus dem Jahr 2015 (wistra 2016, 65) aufgeworfenen Frage beschäftigt hat, inwieweit es sich zum Nachteil eines Beschuldigten auswirken kann, wenn sich täterbegünstigende Straf- bzw. Strafprozessvorschriften nach Tatbegehung als unionsrechtswidrig entpuppen. Im konkreten Fall ging es dabei um italienische Verjährungsvorschriften, die gegen das aus Art. 325 Abs. 1, Abs. 2 AEUV ableitbare Gebot zur effektiven Sanktionierung von Mehrwertsteuerbetrug verstießen. Der Beitrag begrüßt den vom EuGH im Ergebnis eingenommenen Standpunkt, wonach Italien unionsrechtlich nicht verpflichtet ist, diese Verjährungsvorschriften rückwirkend außer Acht zu lassen, zeigt aber auf, dass die Entscheidungsbegründung sehr unterschiedliche Interpretationen zulässt, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf das Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht im Allgemeinen haben.
ISSN:0721-6890