RT Article T1 Substitutionsbehandlung vor dem Bundesgerichtshof JF Strafverteidiger VO 34 IS 10 SP 631 OP 639 A1 Ullmann, Rainer A2 Pollähne, Helmut 1959- LA German YR 2014 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1640701168 AB Obwohl die Substitutionsbehandlung allgemein als Standardbehandlung der Heroinabhängigkeit akzeptiert ist,2 hat es in den letzten Jahren insb. in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen hunderte von Ermittlungsverfahren gegen substituierende Ärzte gegeben: Sie wurden wegen vermeintlich »unbegründeter« Behandlung mit Betäubungsmitteln (Btm) verurteilt, wenn gegen die Mitgaberegeln verstoßen oder die Substitutionstherapie trotz Beigebrauch fortgeführt wurde; bei Abgabe einzelner Tagesdosen von Methadon oder Polamidon aus der Praxis wurden sie wegen gewerbsmäßigen Btm-Handels auf eine Stufe mit Drogendealern gestellt.3 Die Verurteilungen wurden regelmäßig vom BGH bestätigt, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (s.u. B. I. 1.). Die Verfasser nehmen aus ärztlicher, strafrechtlicher und kriminalpolitischer Sicht zu der Entwicklung in der Rechtsprechung und insbesondere zu der Frage Stellung, ob die BGH-Judikatur mit dem Gesetz, der Verfassung und dem Stand der Wissenschaft vereinbar ist (s.u. B.). Anlass hierzu sind auch drei aktuelle Entscheidungen des 1. und 2. Senats, die zugleich ein anderes Rechtsproblem in diesem Kontext beleuchten: Machen sich Ärzte in der Substitutionsbehandlung ggf. einer Körperverletzung oder sogar Tötung ihrer Patienten schuldig, wenn diese infolge missbräuchlicher Verwendung des Substitutionsmedikaments zu Schaden kommen oder sogar an einer Überdosis versterben.529652669021 K1 Substitutionsbehandlung K1 Drogenmissbrauch K1 BtMG