V-Personen und Zeugenschutz. Das Zeugenschutzgesetz und seine Auswirkungen auf den Einsatz von V-Personen

Die Vernehmung eines Zeugen kann (in bestimmten Fällen soll) gem. § 58a I StPO auf Bild-Ton-Trägern aufgezeichnet werden. Das darf als Signal des Gesetzgebers an die Praxis interpretiert werden, von einer Video-Vernehmung bereits im Ermittlungsverfahren Gebrauch zu machen. Da die Duldung einer Bild-...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Wagner, Norbert (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2000
En: Kriminalistik
Año: 2000, Volumen: 54, Número: 3, Páginas: 167-169
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Sumario:Die Vernehmung eines Zeugen kann (in bestimmten Fällen soll) gem. § 58a I StPO auf Bild-Ton-Trägern aufgezeichnet werden. Das darf als Signal des Gesetzgebers an die Praxis interpretiert werden, von einer Video-Vernehmung bereits im Ermittlungsverfahren Gebrauch zu machen. Da die Duldung einer Bild-Ton-Aufzeichnung Bestandteil der Zeugenpflicht ist, können sich hinsichtlich der Geheimhaltung der Identität von V-Personen Probleme ergeben, die im folgenden Beitrag diskutiert werden
ISSN:0023-4699