V-Personen und Zeugenschutz. Das Zeugenschutzgesetz und seine Auswirkungen auf den Einsatz von V-Personen

Die Vernehmung eines Zeugen kann (in bestimmten Fällen soll) gem. § 58a I StPO auf Bild-Ton-Trägern aufgezeichnet werden. Das darf als Signal des Gesetzgebers an die Praxis interpretiert werden, von einer Video-Vernehmung bereits im Ermittlungsverfahren Gebrauch zu machen. Da die Duldung einer Bild-...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Wagner, Norbert (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2000
In: Kriminalistik
Jahr: 2000, Band: 54, Heft: 3, Seiten: 167-169
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Schlagwörter:
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Vernehmung eines Zeugen kann (in bestimmten Fällen soll) gem. § 58a I StPO auf Bild-Ton-Trägern aufgezeichnet werden. Das darf als Signal des Gesetzgebers an die Praxis interpretiert werden, von einer Video-Vernehmung bereits im Ermittlungsverfahren Gebrauch zu machen. Da die Duldung einer Bild-Ton-Aufzeichnung Bestandteil der Zeugenpflicht ist, können sich hinsichtlich der Geheimhaltung der Identität von V-Personen Probleme ergeben, die im folgenden Beitrag diskutiert werden
ISSN:0023-4699