V-Personen und Zeugenschutz. Das Zeugenschutzgesetz und seine Auswirkungen auf den Einsatz von V-Personen
Die Vernehmung eines Zeugen kann (in bestimmten Fällen soll) gem. § 58a I StPO auf Bild-Ton-Trägern aufgezeichnet werden. Das darf als Signal des Gesetzgebers an die Praxis interpretiert werden, von einer Video-Vernehmung bereits im Ermittlungsverfahren Gebrauch zu machen. Da die Duldung einer Bild-...
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| Medienart: | Druck Aufsatz |
| Sprache: | Deutsch |
| Veröffentlicht: |
2000
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| In: |
Kriminalistik
Jahr: 2000, Band: 54, Heft: 3, Seiten: 167-169 |
| Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
| Schlagwörter: |
| Zusammenfassung: | Die Vernehmung eines Zeugen kann (in bestimmten Fällen soll) gem. § 58a I StPO auf Bild-Ton-Trägern aufgezeichnet werden. Das darf als Signal des Gesetzgebers an die Praxis interpretiert werden, von einer Video-Vernehmung bereits im Ermittlungsverfahren Gebrauch zu machen. Da die Duldung einer Bild-Ton-Aufzeichnung Bestandteil der Zeugenpflicht ist, können sich hinsichtlich der Geheimhaltung der Identität von V-Personen Probleme ergeben, die im folgenden Beitrag diskutiert werden |
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| ISSN: | 0023-4699 |
