Abstoßend, gefährlich, sozialschädlich? Zur Unbestimmtheit der Sittenwidrigkeitsklausel des § 228 StGB

§ 228 StGB bzw. die Vorgängernorm § 226a StGB verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und ist daher verfassungswidrig – diese Auffassung wird schon seit den 1960er Jahren vertreten. Durchgesetzt hat sie sich nicht. Zumeist wird angenommen, die Formulierung, die Tat sei nur ,,rec...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Morgenstern, Christine 1967- (VerfasserIn)
Medienart: Elektronisch/Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2017
In: Juristenzeitung
Jahr: 2017, Band: 72, Heft: 23, Seiten: 1146-1156
Online-Zugang: Volltext (doi)
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Beschreibung
Zusammenfassung:§ 228 StGB bzw. die Vorgängernorm § 226a StGB verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und ist daher verfassungswidrig – diese Auffassung wird schon seit den 1960er Jahren vertreten. Durchgesetzt hat sie sich nicht. Zumeist wird angenommen, die Formulierung, die Tat sei nur ,,rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt'', könne verfassungskonform ausgelegt werden. Dass die Norm aber verfassungsrechtlich nicht zu retten ist, will der Beitrag anhand neuerer Rechtsprechung und moderner Entwicklungen der körperlichen Selbstentfaltung zeigen.
ISSN:0022-6882
DOI:10.1628/002268817X15065954461118