RT Article T1 Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen JF Blätter für Strafvollzugskunde IS 4/5 SP 1 OP 4 A1 Rösch, Thomas LA German YR 1997 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1639932879 K1 Anzeigepflicht K1 Strafvereitelung K1 Vollzugsbedienstete K1 Anstaltsleiter K1 Gewalt gegen Gefangene K1 Anzeigeverhalten