Cita APA (7a ed.)

Rösch, T. (1997). Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Blätter für Strafvollzugskunde, 4/5, 1-4.

Cita Chicago Style (17a ed.)

Rösch, Thomas. "Strafvollzugsbeamte Einer Justizvollzugsanstalt Begehen Keine Strafvereitelung Durch Unterlassen, Wenn Sie Straftaten, Die Anstaltsbedienstete an Gefangenen Verübt Haben, Nicht Bei Den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen." Blätter Für Strafvollzugskunde 4/5 (1997): 1-4.

Cita MLA (8a ed.)

Rösch, Thomas. "Strafvollzugsbeamte Einer Justizvollzugsanstalt Begehen Keine Strafvereitelung Durch Unterlassen, Wenn Sie Straftaten, Die Anstaltsbedienstete an Gefangenen Verübt Haben, Nicht Bei Den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen." Blätter Für Strafvollzugskunde, 4/5, 1997, pp. 1-4.

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