Rösch, T. (1997). Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Blätter für Strafvollzugskunde, 4/5, 1-4.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Rösch, Thomas. "Strafvollzugsbeamte Einer Justizvollzugsanstalt Begehen Keine Strafvereitelung Durch Unterlassen, Wenn Sie Straftaten, Die Anstaltsbedienstete an Gefangenen Verübt Haben, Nicht Bei Den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen." Blätter Für Strafvollzugskunde 4/5 (1997): 1-4.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Rösch, Thomas. "Strafvollzugsbeamte Einer Justizvollzugsanstalt Begehen Keine Strafvereitelung Durch Unterlassen, Wenn Sie Straftaten, Die Anstaltsbedienstete an Gefangenen Verübt Haben, Nicht Bei Den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen." Blätter Für Strafvollzugskunde, 4/5, 1997, pp. 1-4.