Das Beschleunigte Verfahren. Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit am Beispiel Osnabrück
Eine Sanktion für die schuldhafte Verletzung von Gesetzen oder anderen Normen sollte dieser - so sagt schon der Volksmund - auf dem Fuße folgen. Das ist in der Realität indessen nur bei einfachen Sachverhalten oder klarer Beweislage möglich, d. h. wenn der Sachverhalt für alle Verfahrensbeteiligten...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2000
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In: |
Kriminalistik
Jahr: 2000, Band: 54, Heft: 12, Seiten: 803-806 |
Journals Online & Print: | |
Bestand in Tübingen: | In Tübingen vorhanden. IFK: In: Z 9 |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Schlagwörter: |
Zusammenfassung: | Eine Sanktion für die schuldhafte Verletzung von Gesetzen oder anderen Normen sollte dieser - so sagt schon der Volksmund - auf dem Fuße folgen. Das ist in der Realität indessen nur bei einfachen Sachverhalten oder klarer Beweislage möglich, d. h. wenn der Sachverhalt für alle Verfahrensbeteiligten leicht zu überschauen, der Beschuldigte geständig ist oder genügend Beweismittel zur Verfügung stehen. Trotz dieser durch Einfachheit bestechenden Regelung für eine Beschleunigung des Strafverfahrens wurde diese Form der Erledigung von Justiz und Polizei nur zögernd angenommen. Das scheint sich durch gezielte Maßnahmen und Absprachen ändern zu lassen, wie der folgende Beitrag belegt |
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ISSN: | 0023-4699 |