RT Article T1 Das Beschleunigte Verfahren. Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit am Beispiel Osnabrück JF Kriminalistik VO 54 IS 12 SP 803 OP 806 A1 Hunsicker, Ernst 1944- LA German YR 2000 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1639644512 AB Eine Sanktion für die schuldhafte Verletzung von Gesetzen oder anderen Normen sollte dieser - so sagt schon der Volksmund - auf dem Fuße folgen. Das ist in der Realität indessen nur bei einfachen Sachverhalten oder klarer Beweislage möglich, d. h. wenn der Sachverhalt für alle Verfahrensbeteiligten leicht zu überschauen, der Beschuldigte geständig ist oder genügend Beweismittel zur Verfügung stehen. Trotz dieser durch Einfachheit bestechenden Regelung für eine Beschleunigung des Strafverfahrens wurde diese Form der Erledigung von Justiz und Polizei nur zögernd angenommen. Das scheint sich durch gezielte Maßnahmen und Absprachen ändern zu lassen, wie der folgende Beitrag belegt K1 Strafverfahren K1 Verfahrensdauer