Sterben-Dürfen an der Grenze der Verhältnismäßigkeit

Der 3. Senat des BVerwG hat seiner Rechtsprechung einen weiteren „Akt juristischer Barmherzigkeit in extremen Leidenssituationen“ hinzugefügt. Nachdem er bereits mit Urteil vom 6.4.2016 MS-Kranken einen Anspruch auf Cannabis-Anbau verschafft hatte, bejahte der Senat nun im Rahmen einer Fortsetzung...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Schütz, Carsten (VerfasserIn)
Beteiligte: Sitte, Thomas
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2017
In: Neue juristische Wochenschrift
Jahr: 2017, Band: 70, Heft: 30, Seiten: 2155-2158
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 4
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der 3. Senat des BVerwG hat seiner Rechtsprechung einen weiteren „Akt juristischer Barmherzigkeit in extremen Leidenssituationen“ hinzugefügt. Nachdem er bereits mit Urteil vom 6.4.2016 MS-Kranken einen Anspruch auf Cannabis-Anbau verschafft hatte, bejahte der Senat nun im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage für das Jahr 2005 die Möglichkeit eines Anspruchs auf Erwerb eines tödlichen Betäubungsmittels (BtM; hier Natrium-Pentobarbital), „wenn sich der Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet“. Das Urteil hat schon mit Bekanntmachung per Pressemitteilung eine Welle der Entrüstung ausgelöst, die sich nach Veröffentlichung der Urteilsgründe wiederholte. Diese Kritik wird gespeist von kulturell bestimmten metaphysischen Vorverständnissen, zur Fussnote 5 entbehrt jedoch verfassungsdogmatischer Fundierung. Der Mangel des Urteils liegt – wenn überhaupt – an anderer Stelle, nämlich im Tatsächlichen. Gleichwohl steht nun eine höchstrichterliche Erlaubnisoption unter Anwendung von §§ BTMG § 3 BTMG § 3 Absatz I Nr. BTMG § 3 Absatz 1 Nummer 1, BTMG § 5 BTMG § 5 Absatz I Nr. BTMG § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG im Raum, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Einzelfall zu prüfen haben wird; dies erfordert rationale praktische Maßstäbe, die auch die Kritiker mit der Entscheidung versöhnen können.
ISSN:0341-1915