RT Article T1 Sterben-Dürfen an der Grenze der Verhältnismäßigkeit JF Neue juristische Wochenschrift VO 70 IS 30 SP 2155 OP 2158 A1 Schütz, Carsten 1971- A2 Sitte, Thomas 1958- LA German YR 2017 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1638739277 AB Der 3. Senat des BVerwG hat seiner Rechtsprechung einen weiteren „Akt juristischer Barmherzigkeit in extremen Leidenssituationen“ hinzugefügt. Nachdem er bereits mit Urteil vom 6.4.2016 MS-Kranken einen Anspruch auf Cannabis-Anbau verschafft hatte, bejahte der Senat nun im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage für das Jahr 2005 die Möglichkeit eines Anspruchs auf Erwerb eines tödlichen Betäubungsmittels (BtM; hier Natrium-Pentobarbital), „wenn sich der Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet“. Das Urteil hat schon mit Bekanntmachung per Pressemitteilung eine Welle der Entrüstung ausgelöst, die sich nach Veröffentlichung der Urteilsgründe wiederholte. Diese Kritik wird gespeist von kulturell bestimmten metaphysischen Vorverständnissen, zur Fussnote 5 entbehrt jedoch verfassungsdogmatischer Fundierung. Der Mangel des Urteils liegt – wenn überhaupt – an anderer Stelle, nämlich im Tatsächlichen. Gleichwohl steht nun eine höchstrichterliche Erlaubnisoption unter Anwendung von §§ BTMG § 3 BTMG § 3 Absatz I Nr. BTMG § 3 Absatz 1 Nummer 1, BTMG § 5 BTMG § 5 Absatz I Nr. BTMG § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG im Raum, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Einzelfall zu prüfen haben wird; dies erfordert rationale praktische Maßstäbe, die auch die Kritiker mit der Entscheidung versöhnen können. K1 Deutschland : Bundesverwaltungsgericht : BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 : 3 C 19.15 K1 Deutschland : Sterben : Betäubungsmittelrecht : Suizid : Grundrecht : Palliativmedizin : Verhältnismäßigkeitsgrundsatz K1 Leben K1 Persönlichkeitsrecht K1 Selbsttötung K1 Betäubungsmittelgesetz K1 BtMG K1 Suizid