Glücksspielsucht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Von den nichtstoffgebundenen Süchten hat einzig die Spielsucht nennenswerte forensische Relevanz erlangt. Nicht nur in ihrer Symptomatik zeigt sie zahlreiche Parallelen zu stoffgebundenen Abhängigkeiten. Ein hoher Anteil Spielsüchtiger verübt strafbare Handlungen, um weiterspielen oder Spielschulden...

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Main Author: Schneider, Ursula 1956- (Author)
Format: Electronic/Print Article
Language:German
Published: 2016
In: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
Year: 2016, Volume: 10, Issue: 3, Pages: 164-172
Online Access: Volltext (doi)
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520 |a Von den nichtstoffgebundenen Süchten hat einzig die Spielsucht nennenswerte forensische Relevanz erlangt. Nicht nur in ihrer Symptomatik zeigt sie zahlreiche Parallelen zu stoffgebundenen Abhängigkeiten. Ein hoher Anteil Spielsüchtiger verübt strafbare Handlungen, um weiterspielen oder Spielschulden bezahlen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt Spielsucht zwar für sich genommen keine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit (§ 20 StGB) dar, die die Schuldfähigkeit erheblich einschränken kann. Dass in schweren Fällen der Spielsucht psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten können, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei den stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen und es zu schweren Entzugserscheinungen kommen kann, erkennt der BGH allerdings an. Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Nach diesen Maßstäben ist bei pathologischem Glücksspielen allerdings nur selten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellbar. Da die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), die auch bei voll schuldfähigen Straftätern möglich ist, den Hang voraussetzt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, kommt sie in Fällen der reinen Spielsucht nicht infrage. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gelten bei Spielsüchtigen dieselben Maßstäbe wie in Fällen stoffgebundener Süchte. Nach diesen Grundsätzen kommt sie nur in Betracht, wenn der Angeklagte aufgrund eines von der Sucht unterscheidbaren psychischen Defekts spielsüchtig ist oder die Abhängigkeit sich bereits in schwersten Persönlichkeitsveränderungen manifestiert hat. Die Spielsucht kann einen Hang zu erheblichen Straftaten begründen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 66, 66a StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt rechtfertigen. Geeignete individuell zugeschnittene Therapien müssen bereits im Strafvollzug angeboten werden (§ 66c Abs. 2 StGB). Dieser ist indes kein optimales Umfeld zur Behandlung Spielsüchtiger. Erfolgversprechender erscheint die Behandlung innerhalb eines suchttherapeutischen Settings. Kriminalpolitische Forderungen, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (besser: Suchtfachklinik) auch für Spielsüchtige zu ermöglichen, haben allerdings kaum Aussicht auf Erfolg. 
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