RT Article T1 Bestimmte Voraussetzungen der Strafbarkeit von Weisungsverstößen (§ 145a StGB) JF Strafverteidiger VO 34 IS 3 SP 161 OP 168 A1 Pollähne, Helmut 1959- LA German YR 2014 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1636612857 AB Die erste Grundsatzentscheidung des BGH zum 2007 verschärften Regelwerk der Führungsaufsicht in puncto Weisungen und Strafbarkeit von Weisungsverstößen verdient schon allein deshalb Beachtung. Nachdem bisher Oberlandesgerichte zu den hier aufgeworfenen Fragen sowie zu einigen weiteren Problemen des (nicht mehr ganz so neuen) Rechts der Führungsaufsicht Stellung genommen haben, gibt es nun also höchstrichterliche Vorgaben, die die weitere Rechtsprechung bestimmen werden.Nachdem § 145a StGB lange Zeit sowohl praktisch als auch justiziell eher ein Schattendasein führte, sind die Fallzahlen in den letzten Jahren explodiert: Seit 2010 weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) die Zahlen gesondert aus und verzeichnet von 2009 bis 2012 einen Zuwachs um 123 % auf 1.549 Fälle.In den Verurteiltenzahlen der Strafverfolgungsstatistik sind für 2011 zwar ›nur‹ 363 Verurteilungen gelistet, davon aber immerhin in 241 Fällen zu Freiheitsstrafe, die nur in 110 Fällen zur Bewährung ausgesetzt wurden; auch hier sind seit 2009 erhebliche Steigerungsraten zu verzeichnen (um 83 %). Wie man sieht, hat § 145a StGB nicht nur kriminalpolitisch und -praktisch erheblich an Relevanz gewonnen, sondern auch für die Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. K1 Verstoß gegen Weisungen K1 Bewährungshilfe K1 § 145a StGB