The prerogatives of violence: In search of the conceptual foundations of belligerents' rights

Staaten verfügen über Rechte, die ihrer Souveränität entspringen, und über solche, die sich aus ihrer Eigenschaft als kriegführende Mächte ergeben können (ius in bello). Der Autor geht der Frage nach, auf welcher rechtlichen Grundlage Staaten im Kriegsfall Handlungen legalisieren können, die im Norm...

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Bibliographic Details
Main Author: Neff, Stephen C. 1950- (Author)
Format: Print Article
Language:English
Published: 1996
In:In: German Yearbook of International Law = Jahrbuch für internationales Recht. - 38.1995. - Berlin : Duncker und Humblot, 1996 , Seite 41-72
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Description
Summary:Staaten verfügen über Rechte, die ihrer Souveränität entspringen, und über solche, die sich aus ihrer Eigenschaft als kriegführende Mächte ergeben können (ius in bello). Der Autor geht der Frage nach, auf welcher rechtlichen Grundlage Staaten im Kriegsfall Handlungen legalisieren können, die im Normalfall gesetzwidrig sind. Eine erste Auffassung, die als "Notwendigkeits-" oder "Rechtskonfliktschule" bezeichnet wird, gesteht kriegführenden Parteien das Recht zu, den Gegner jeden Widerstandsmittels zu berauben. Das beinhaltet das Recht, für ihn bestimmte, aber durch neutrale Staaten verfrachtete Güter zu beschlagnahmen. Andererseits kann eine kriegführende Partei einen neutralen Staat rechtlich nicht daran hindern, Güter an den Gegner zu liefern. So entsteht ein Rechtskonflikt, der in der Praxis dem kriegführenden Staat zugute kommt. Die "Verhaltenskodex-Schule" ihrerseits geht davon aus, daß kriegführende Staaten nur über die Rechte verfügen, die ihnen die Regeln des internationalen Rechts zugestehen. In der ersten Auffassung ist das Recht in der Kriegführung als Erweiterung der Souveränitätsrechte zu sehen; gemäß der zweiten Auffassung handelt es sich nur um zugestandene, d.h. nicht aus dem Kriegszustand an sich hervorgehende (inhärente) Rechte. Letztendlich stellt das Recht in der Kriegführung ein gefährliches Vakuum im internationalen Recht dar, da keine der beiden Denkschulen kriegsspezifische Rechte definiert. (FUB-Hnm)
Physical Description:Lit.Hinw.