RT Article T1 Von geprellten Hausverkäufern und getäuschten Terroristen - ein Schlaglicht auf aktuelle Rechtsprechung zum strafrechtlichen Vermögensschutz JF Jura VO 41 IS 1 SP 63 OP 71 A1 Bechtel, Alexander 1990- LA German YR 2019 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1586187961 AB Kauft jemand ein Haus und beabsichtigt von vornherein, auf die Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer, der seinerseits zur vorzeitigen Besitzüberlassung bereit ist, zu verzichten, woraufhin der Verkäufer nur noch einen geringeren Preis für das Haus erzielen kann, erscheint die Herbeiführung eines strafrechtlich relevanten Vermögensschadens auf Verkäuferseite – intuitiv – recht naheliegend. Dies gilt umso mehr, wenn der nachfolgend erzielte Minderpreis auf den vom säumigen Käufer hinterlassenen baustellenartigen Zustand des Objekts zurückzuführen ist. Verlangt ein vermeintlicher Unterstützer einer terroristischen Gruppierung von dieser Geldmittel unter der Angabe, eben diese Gelder zu terroristischen Zwecken einzusetzen, agiert dabei aber in der Absicht, die Gelder für sich selbst zu verwenden, wird man die vermögensstrafrechtliche Schutzwürdigkeit der in Rede stehenden Geldmittel – wiederum intuitiv – eher verneinen. Anderer Auffassung ist – jeweils – der Bundesgerichtshof bzw. die mit den oben skizzierten Sachverhalten konfrontierten Strafsenate, die mit Blick auf den geprellten Verkäufer keinen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden zu erkennen vermochten, dem versuchten Erschleichen von Geldern einer terroristischen Gruppierung aber betrugs- und damit vermögensstrafrechtliche Relevanz zuschreiben. Die sich bezüglich der Bewertung der Sachverhalte ergebende Diskrepanz zeigt einmal mehr die Schwierigkeiten im Umgang mit dem von der Rechtsprechung postulierten wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Einmal mehr lässt sich die Frage stellen, ob der Verzicht auf Korrekturen, die sich ihrerseits aus Wertungen der (Gesamt-)Rechtsordnung ergeben, in nicht wenigen Fällen zum Schutz von Vermögen führt, dessen Schutzwürdigkeit – vorsichtig formuliert – schwerlich begründbar ist. Dieser Frage soll nachfolgend, unter besonderer Berücksichtigung der bislang nur in ihren Ergebnissen umrissenen Entscheidungen, nachgegangen werden. K1 Deutschland : Vermögensdelikt : Vermögensschaden K1 Hausverkauf K1 Betrug K1 Terrororganisation K1 Vermögen K1 Rechtsprechung K1 Risiko DO 10.1515/jura-2018-2019