RT Article T1 Das neue Prostituiertenschutzgesetz: Wie ist es aus fachlichen Perspektiven zu beurteilen? Eine Einführung JF Zeitschrift für Sexualforschung VO 31 IS 1 SP 44 OP 56 A1 Döring, Nicola LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1582324425 AB Seit dem Jahr 2002 ist Prostitution in Deutschland gemäß Prostitutionsgesetz (ProstG: „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten“) nicht mehr sittenwidrig: Dienstleistende haben einklagbare Ansprüche auf ihre Entlohnung und können ihre Tätigkeit auch im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ausüben. Im Jahr 2017 ist nun zusätzlich das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG: „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“) in Kraft getreten ([Bundesgesetzblatt 2016]: 2372). Auf der Website des Bundesfamilienministeriums wird die Intention des ProstSchG für die breite Öffentlichkeit so zusammengefasst ([BMFSFJ 2017]):„Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Situation für die in Prostitution Tätigen durch die Stärkung ihres Selbstbestimmungsrechts und die Gewährleistung eines besseren Schutzes vor Ausbeutung, Zuhälterei, Gewalt und Menschenhandel. Die gesetzliche Grundlage dient zugleich dazu, die ordnungsrechtlichen Instrumente zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes zu verbessern und gefährliche Erscheinungsformen des Prostitutionsgewerbes auszuschließen. Wesentliche Kernelemente des Gesetzes sind die neu geschaffene Anmeldepflicht für Prostituierte, die verbindliche gesundheitliche Beratung für Prostituierte und die Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.“ Ebenso wie in der ausführlicheren Begründung ([Deutscher Bundestag 2016]) sind auch in dieser Kurzbeschreibung der Ziele des Gesetzes Widersprüche spürbar: Man will die Selbstbestimmung von Prostituierten stärken und setzt dabei auf umfassende staatliche Kontrollmaßnahmen, die bis in den Intimbereich der Prostituierten zielen – und ihnen beispielsweise das Mitführen eines „Prostituiertenausweises“ (Anmeldebescheinigung mit Name und Lichtbild) abverlangen? K1 Prostitution K1 Prostitutionsgesetz K1 ProstG K1 ProstSchG K1 Prostituiertenschutzgesetz K1 Anmeldepflicht K1 Prostituierte DO 10.1055/s-0044-101518