Die Wirksamkeit psychotherapeutischer Behandlung von Sexualstraftätern nach Entlassung aus dem Strafvollzug

Das zentrale Wirkkriterium forensischer Psychotherapie besteht in der Verringerung des Rückfallrisikos hinsichtlich neuerlicher Straftaten. In der vorliegenden Studie wurde die in Hessen dezentral organisierte psychotherapeutische Versorgung von Personen, die aufgrund sexuell motivierter Straftaten...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Keßler, Achim (Autor)
Otros Autores: Rettenberger, Martin
Tipo de documento: Electrónico Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2017
En: Zeitschrift für klinische Psychologie und Psychotherapie
Año: 2017, Volumen: 46, Número: 1, Páginas: 42-52
Acceso en línea: Volltext (Verlag)
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Sumario:Das zentrale Wirkkriterium forensischer Psychotherapie besteht in der Verringerung des Rückfallrisikos hinsichtlich neuerlicher Straftaten. In der vorliegenden Studie wurde die in Hessen dezentral organisierte psychotherapeutische Versorgung von Personen, die aufgrund sexuell motivierter Straftaten verurteilt wurden, evaluiert. Methoden: Hierfür wurden psychotherapeutisch behandelte Probanden (n = 134) mit psychotherapeutisch nicht behandelten Probanden (n = 134) hinsichtlich der Rückfälligkeit verglichen, wobei die Vergleichbarkeit beider Gruppen mittels eines Matching-Verfahrens bezüglich rückfallrisikorelevanter Merkmale sichergestellt wurde. Der Behandlungserfolg wurde mit Hilfe zweier Rückfalldatenquellen überprüft: Erneut eingegangene Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft sowie Wiederverurteilung und erneute Eintragung im Bundeszentralregister (BZR). Ergebnisse: Behandelte Probanden wiesen hinsichtlich allgemein gewalttätiger und sexuell motivierter Rückfälle signifikant niedrigere Anzeigeraten auf (14.2 % bzw. 9.7 %) als die unbehandelten Vergleichsprobanden (26.9 % bzw. 19.4 %), wobei bei den übrigen Rückfallkriterien die Signifikanzgrenze nicht erreicht wurde. Diskussion: Die Ergebnisse der vorliegenden Studie verdeutlichen, dass auch eine dezentral organisierte Versorgungsstruktur grundsätzlich geeignet ist, zur Verhinderung von Rückfällen von entlassenen Sexualstraftätern beizutragen.
ISSN:2190-6297
DOI:10.1026/1616-3443/a000401