RT Article T1 Menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands gegenüber geflüchteten Folteropfern JF Rechtsmedizin VO 27 IS 4 SP 241 OP 244 A1 Follmar-Otto, Petra 1971- LA German YR 2017 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1582210497 AB Das absolute Folterverbot zählt zum Kernbestand der Menschenrechte und zum zwingenden Völkergewohnheitsrecht und ist auch in der deutschen Verfassung verankert. Aus dem Folterverbot erwachsen umfangreiche weitere staatliche Verpflichtungen zu Misshandlungsprävention, Aufklärung und Strafverfolgung von Folterakten und Entschädigung und umfassender Rehabilitation der Opfer. Das sog. Refoulement-Verbot untersagt zudem die Abschiebung in ein Land, in dem der Person Folter oder Misshandlung droht. Aus den menschenrechtlichen Verpflichtungen ergeben sich auch Vorgaben für den Umgang mit geflüchteten Folteropfern im Recht der Europäischen Union. Die vulnerable Situation von Folteropfern muss bei der Unterbringung und Versorgung sowie bei der Durchführung des Asylverfahrens berücksichtigt werden. In der Praxis krankt die Umsetzung dieser Pflichten in Deutschland bislang v. a. an der mangelnden Identifikation von Folter- und Gewaltopfern bei der Flüchtlingsregistrierung und in den Asylverfahren sowie an Versorgungslücken. K1 Folteropfer K1 Versorgung K1 Asylbewerber K1 Asylverfahren K1 Menschenrechtsschutz K1 Torture victim K1 Care K1 Asylum seekers K1 Asylum procedure K1 Human rights protection DO 10.1007/s00194-017-0174-x