RT Article T1 Ist ein Wahlrecht ab Geburt rechtlich möglich?: Teil I JF Rechtspsychologie VO 4 IS 1 SP 9 OP 39 A1 Adrian, Axel 1969- LA German YR 2018 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1581780990 AB Beim Wahlrecht ab Geburt als Stellvertretermodell sind die Kinder ab Geburt Inhaber des Wahlrechts, das die Eltern als gesetzliche Vertreter bis zu einem gewissen Alter der Kinder für diese ausüben. Die Einführung eines solchen Wahlrechts setzt nach h. M. eine Verfassungsänderung voraus. Es lässt sich jedoch zeigen, dass die Wahlrechts-grundsätze durch Einführung des Stellvertretermodells besser eingehalten würden, alsdurch das derzeit geltende Wahlrecht, bei dem minderjährige Bürger vom Wahlrechtvollständig ausgeschlossen werden. Die Einführung des Stellvertretermodells durcheine Verfassungsänderung verstößt zudem auch nicht gegen die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG K1 Wahlrecht ab Geburt K1 Stellvertretermodell K1 Verfassungsänderung DO 10.5771/2365-1083-2018-1-9